Die Bedeutung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) für die öffentliche Verwaltung: Unter besonderer Berücksichtigung des Begriffes der "Verwaltungsleistung Contributor(s): Haase, Dilshod (Author) |
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ISBN: 3668997624 ISBN-13: 9783668997622 Publisher: Grin Verlag OUR PRICE: $34.68 Product Type: Paperback Language: German Published: November 2019 |
Additional Information |
BISAC Categories: - Law | Media & The Law |
Physical Information: 0.06" H x 5.83" W x 8.27" (0.10 lbs) 24 pages |
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Publisher Description: Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 10,0, Fachhochschule f r Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, Sprache: Deutsch, Abstract: Das OZG ist ein relativ neues Gesetz. Was Digitalisierung der ffentlichen Verwaltung betrifft, ist das OZG allerdings nicht das einzige Gesetz. Zusammen mit dem EGovG bildet es nahezu kodifiziertes Recht der digitalen Verwaltung und hat auch europarechtliche Bez ge. Dieser Herausforderung widmet sich das Kapitel B der vorliegender Arbeit. IT ist eine Querschnittsfunktion mit Ber hrungspunkten zu allen Branchen. Ohne "f derale IT-Steuerung" durch Art. 91c GG w re die Umsetzung digitaler Verwaltung verfassungsrechtlich unzul ssig. Auch die Anwendbarkeit des OZG f r die Kommunen st tzt sich auf dieser Vorschrift. Diese Aspekte werden im Kapitel C dargestellt. Das verfassungs ndernde Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs des Bundes und der L nder vom 14.10.2016 enthielt die Erweiterung von Art. 91c GG um einen neuen Abs. V, die als verfassungsrechtliche Weichenstellung f r das OZG dient. In der ffentlichkeit w rde allerdings in der ersten Linie die Neuregelung des L nderfinanzausgleiches rezipiert. Seit Inkrafttreten des OZG herrscht daher in der ffentlichen Verwaltung nicht nur eine gewisse Unsicherheit, sondern auch "Meinungsverschiedenheiten in einigen zentralen Fragen". Sinn und Zweck des Gesetzes sowie die Er rterung des Begriffes "Verwaltungsdienstleistung" wird deshalb im abschlie enden Kapitel D untersucht. |