Grundzüge Des Wirtschaftsrechts 2. Aufl. 1969 Edition Contributor(s): Ott, Rudolf (Author) |
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ISBN: 3528141018 ISBN-13: 9783528141011 Publisher: Vieweg+teubner Verlag OUR PRICE: $56.99 Product Type: Paperback Language: German Published: January 1972 |
Additional Information |
BISAC Categories: - Law | Commercial - General |
Dewey: 340 |
Series: Das Moderne Industrieunternehmen |
Physical Information: 0.51" H x 6.14" W x 9.21" (0.75 lbs) 224 pages |
Descriptions, Reviews, Etc. |
Publisher Description: 1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub- jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des B rgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha- ben, notwendig. Au er den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religi se Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im s kularisierten (verwelt- lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich- tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen B rgers. F r den einzelnen gelten viel- fach unterschiedliche Grunds tze der Sittlichkeit ). Beispielsweise h lt mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats- b rgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark w ren, k nnte auf viele Rechts- vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit berein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange- sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, da ausgerechnet im 242 des Strafgesetzbuches f r denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch F lle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht bereinstimmen. |