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Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines EU-Bürgers
Contributor(s): Schwab, Siegfried (Author)
ISBN: 3640354273     ISBN-13: 9783640354276
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $36.01  
Product Type: Paperback - Other Formats
Language: German
Published: June 2009
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BISAC Categories:
- Law | International
Physical Information: 0.07" H x 7" W x 10" (0.18 lbs) 36 pages
 
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Publisher Description:
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, V lkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-W rttemberg Mannheim, fr her: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Richtlinie 2004/38/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ber das Recht der Unionsb rger und ihrer Familienangeh rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangeh riger, der der Ehegatte eines Unionsb rgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufh lt, dessen Staatsangeh rigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtm ig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu k nnen. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahingehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangeh riger, der der Ehegatte eines Unionsb rgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufh lt, dessen Staatsangeh rigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsb rger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabh ngig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangeh rige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Der EuGH soll auf Ersuchen des irischen High Court im Vorabentscheidungsverfahren kl ren, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangeh rige, die mit EU-B rgern verheiratet sind, das Recht auf Freiz gigkeit innerhalb der EU haben. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde auf Grund der Entscheidung des Pr sidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008 dem beschleunigten Verfahren unterworfen.