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Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Contributor(s): Aha, Sebastian (Author)
ISBN: 365625057X     ISBN-13: 9783656250579
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $34.68  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: August 2012
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BISAC Categories:
- Law
Physical Information: 0.06" H x 5.83" W x 8.27" (0.1 lbs) 24 pages
 
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Universit t Kassel (Institut f r Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Rechtsdidaktik / Berufsbildungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zus tzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse explizit im Gesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf unterschiedliche Interessenslagen zwischen erwachsenen Arbeitnehmern und Jugendlichen bzw. Auszubildenden. Spezielle Regelungen dieser Besch ftigten sollen nicht in einem Gremium er rtert werden, dessen Mitglieder von diesen Regelungsinhalten nicht betroffen sind. Die JAV ist nicht die einzig bekannte Interessensvertretung f r eine bestimmte Gruppe von Besch ftigten. So existiert f r Schwerbehinderte und deren Gleichgestellte bsp. eine sog. Schwerbehindertenvertretung, zu welcher sich im SGB IX ( 93 ff. SGB IX) entsprechende Rechtsnormen finden. Dar ber hinaus erm glicht das BetrVG ausdr cklich, dass weitere Vertretungen i.S.d. 3 I, II BetrVG ber den Weg einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsregelung gegr ndet werden k nnen. Die JAV repr sentiert nach 60 II BetrVG die besonderen Interessen aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle Besch ftigten in einer Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist man nicht autonomer Interessensvertreter dieser Gruppe, sondern ein zus tzliches Gremium, welches den Betriebsrat in Fragen welche im Besonderen jugendliche Besch ftigte und Berufsbildung betreffen, unterst tzen. Folglich hat sie keine Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte gegen ber dem Arbeitgeber und kann mit diesem keine Betriebsvereinbarung abschlie en. Im Au enverh ltnis nimmt der Betriebsrat auch die Angelegenheiten der in 60 I BetrVG genannten Arbeitnehmer wahr. Aufgrund dieses Zuordnungsverh ltnisses der JAV zum Betriebsrat, regelt der Gesetzgeber