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Offenlegung von Einkünften der Bundestagsabgeordneten
Contributor(s): Schwab, Siegfried (Author)
ISBN: 3656669635     ISBN-13: 9783656669630
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $34.68  
Product Type: Paperback - Other Formats
Language: German
Published: June 2014
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BISAC Categories:
- Law
Physical Information: 0.06" H x 5.83" W x 8.27" (0.10 lbs) 24 pages
 
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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-W rttemberg Mannheim, fr her: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der W hler berufen - Inhaber eines ffentlichen Amtes, Tr ger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments, Vertreter des ganzen Volkes. Er hat einen repr sentativen Status inne, bt sein Mandat in Unabh ngigkeit, frei von jeder Bindung an Auftr ge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen. Mit dem repr sentativen Status des Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 GG sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repr sentations- und Funktionsf higkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Repr sentationsprinzip unvereinbar. Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erf llung gew hrleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgem er Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unm glich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die B rger aufbringen, finanziert wird. Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu bernehmen und auszu ben, und eine K ndigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzul ssig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschr nkungen der W hlbarkeit von Angeh rigen des ffentlichen Dienstes erm chtigt, ist - unbestritten - zu schlie en, dass das Grundgesetz die Aus bung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat